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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Garne:

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Anzuwendende
Bedingungen und anzuwendendes Recht
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Verträge des Verkäufers über die Lieferung von Garnen, insbesondere
auch für alle zukünftigen Geschäfte. Subsidiär kommen die
jeweils gültigen Regeln der IWTO, welche im so genannten "Blue
Book² niedergelegt sind, zur Anwendung. Sonstige Bedingungen,
insbesondere allgemeine Kaufbe-dingungen, die vom Käufer vorgelegt
werden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Gültigkeit
dieser sonstigen Bedingungen vom Verkäufer schriftlich bestätigt
werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten seitens des
Käufers diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird durch eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichst
nahe kommende Bestimmung ersetzt. Auf das Vertragsverhältnis
findet österreichisches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf Anwendung. |
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Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bregenz, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitig-keiten
ist das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht,
somit das Bezirksge-richt Bregenz oder das Landesgericht Feldkirch.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Klage bei jedem für den
Käufer in irgendeiner Weise zuständigen Gericht zu erheben. |
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Bestellung
Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend.
Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Bestellungen
sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn und soweit sie
vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch
Übersendung der Ware und Rechnungsstellung entsprochen wird. |
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Lieferung
und Liefertermine
Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um mehr
als drei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt,
nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist von mindestens
vier Wochen hinsichtlich der von der Verspätung betroffenen
Teillieferung vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen
- auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten -
hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbar-ten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Die vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen.
Von dem Eintreten des Ereignisses und von der voraussichtlichen
Auswirkung ist der Käufer binnen angemessener Frist zu benachrichtigen.
Falls die Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem
bestätigten Liefertermin vorgenommen worden ist, haben sowohl
der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, hinsichtlich
der von der Verspätung betroffenen Teillieferung vom Vertrag
zurückzutreten. Diesbezügliche Schadenersatzsprüche wegen
Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind jedenfalls
ausgeschlossen. Eine Lieferung ist rechtzeitig, wenn das Garn
spätestens am letzten Tag der Lieferfrist ab Spinnerei bzw.
ab Lager zur Versendung gebracht oder mangels Versandvorschriften
des Käufers zum Versand bereitgehalten wird. Teillieferungen
sind zulässig. |
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Rahmenkontrakte
und Einteilungen
Bei Rahmenkontrakten muss der Käufer die gesamte Ware
binnen einer Frist von 6 Monaten nach Vertragsabschluß einteilen. |
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Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich
ist (etwa mangels rechtzeitiger Versandinstruktionen des Käufers),
geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. |
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Mängelrügen
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Anlieferung
eingehend zu untersuchen. Beanstandungen müssen unverzüglich
und jedenfalls vor der Verarbeitung vorgenommen werden und
können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens
innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer
dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen. Andernfalls
gilt die Lieferung als vorbehaltlos angenommen und ein diesbezüglicher
Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
Das Recht des Käufers, eine Wandlung des Vertrages zu verlangen,
ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich nach Wahl des
Verkäufers Anspruch auf Verbesserung oder Herabsetzung des
Kaufpreises. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Versanddatum dem
Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall
darf eine Rücksendung der Ware nur nach ausdrücklicher Zustimmung
des Verkäufers vorgenommen werden. Handelsübliche oder technisch
nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung
etc. berechtigen zu keiner Mängelrüge und sind zu akzeptieren. |
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Berechnung
des Preises und Zahlung
Für die Berechnung des Preises ist das Handelsgewicht
(Trockengewicht plus zulässigen Feuchtigkeitszuschlag) maßgebend.
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Preisstellung AB
FABRIK². Nebenspesen, wie z.B. die bei der Überweisung des
Rechnungswertes anfallenden Bankspe-sen sowie die Spesen bei
Einlösung der Versicherungsdokumente, gehen zu Lasten des
Käufers. Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher
Vereinbarung zahlungshalber und unter Ausschluss der Haftung
des Verkäufers für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von
Vorlage und Protest angenommen. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung
des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont-, Einzugs-,
sowie sonstige Spesen und Auslagen inkl. Wechselstempelgebühren
gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit der Zahlung
einer fälligen Forderung in Verzug oder bestehen Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Käufers, behält sich der Verkäufer
das Recht vor, Vorauszahlung zu verlangen und Zahlungsziele
zu widerrufen. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist
der Verkäufer - unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche
- berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu berechnen.
Außerdem ist der Verkäufer in diesem Falle zu keiner weiteren
Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträgen ver-pflichtet.
Der Verkäufer kann in diesem Falle insbesondere für sämtliche
noch ausstehenden Lieferungen Zahlung vor Ablieferung der
Ware verlangen. Der Verkäufer ist bei Zahlungs-verzug weiters
berechtigt, hinsichtlich aller oder eines Teiles der noch
nicht ausgelieferten Waren von dem Kaufvertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu begehren. Der Verkäufer ist berechtigt,
trotz anders lautender Zahlungsvermerke des Käufers Zahlungen
auf eventuelle ältere Schulden, offene Kosten und offene Zinsen
anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Preisminderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. |
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Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers. Lässt ein ausländisches Recht keinen
Eigentumsvorbehalt zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich
andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so gelten
solche Rechte als vereinbart und der Verkäufer kann alle Rechte
dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen
mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutze seines Eigentums
an der gelieferten Ware treffen will. Wenn Dritte ein Recht
an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen,
hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit Eigentum an
dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung
mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren
im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen
Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an
den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug
der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer
diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer ist verpflichtet,
dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zugeben
und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Einziehungsermächtigung
des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers,
wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder mit einer Zahlungsverpflichtung
gegenüber dem Verkäufer in Rückstand ist. Der Verkäufer wird
von seiner Einziehungsbe-fugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt.
Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers
eine unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Darin liegt
jedoch kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen
Forderungen an Dritte ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht
erlaubt. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte muss
der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Der
Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt
hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung,
dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware,
auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der
Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden. |
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Haftungsbeschränkung
der Verkäufers
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsab-schluß, aus unerlaubter Handlung
und Nichterfüllung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch
gegen dessen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen jedenfalls
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Jede Haftung ist auf den für den Verkäufer
bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
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Technische
Konditionen
Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht
beträgt bei Garnen
- reine Baumwolle 8,50 %
- reiner Flachs 12,00 %
- reine Wolle und feinen Tierhaaren 18,25 %
- reine Zellwolle 13,00 %
- reine Polyamidfaser (z.B. Perlon, Nylon) 6,25 %
- reines Polyacryl, Polyvinylchlorid, Polypropylen 2,00 %
- reines Polyester 1,50 % |
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Nummernabweichung
Nummernabweichung der festgesetzten Nummer nach oben und
unten sind zulässig:
Unter NM 10 _ Nm
10 Nm bis einschließlich 14.999 _ Nm
15 Nm bis einschließlich 29.999 _ Nm
30 Nm und mehr 2,5 %
Bei gezwirnten Garnen ist die Nummernabweichung von den einfachen
Fäden zu berechnen, aus denen sich der Zwirn zusammensetzt.
Auf Crepon-, Mouliné- und Voile-Effektgarne und andere Spezialgarne
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. |
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Gewichtabweichung
Bei Ablieferung der Garne sind gegenüber der eingeteilten
Menge in einer Farbe, Qualität und Nummer folgende Abweichungen
nach oben und unten zulässig:
bei Lieferung ab 500 kg 5 %
bei Lieferung unter 500 kg 10 % |
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Alle
Gewichts-, Hülsen- und Nummern-Differenzen
werden nur im Wege des Konditionierungsverfahrens auf Grund
der hierfür maßgebenden DIN-Normbestimmungen entschieden. |
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Stand: August 2006 |
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